Statuten


BMW Classic Club Raten

⦁    Name und Sitz
Unter dem Namen «BMW Classic Club Raten» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

Die Bezeichnung «BMW Classic Club Raten» hat Gültigkeit erlangt, nachdem der Club 2022 durch die Generalversammlung der BMW Clubs Schweiz aufgenommen worden ist.

Nach der Aufnahme bei BMW Clubs Schweiz ist der Club automatisch auch Mitglied bei BMW Clubs Europa e.V.

Der «BMW Classic Club Raten» hat von der Bayerischen Motorenwerken AG München, die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung, sowie zur Benützung des markenrechtlich geschützten BMW-Zeichens im Rahmen des Clublogos.

⦁    Ziel und Zweck
Der Verein «BMW Classic Club Raten» bezweckt das gemütliche Beisammensein und den Erfahrungsaustausch unter den BMW-Klassikern-Freunden zu pflegen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

⦁    Finanzielle Mittel
Zur Verfolgung und zum Erreichen des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende
Einnahmen:

3.1    Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich durch:
1. Mitgliederbeiträge für Einzelpersonen und Paare
2. Kollektivmitgliedschaften
3. Passivmitgliederbeiträge
4. Gönnerbeiträge und freiwillige Leistungen
5. Erträge aus eigenen Veranstaltungen.

Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages pro Mitglied wird an der Generalversammlung festgelegt.

4.    Mitgliedschaft
4.1    Vereinsmitglied
Mitglieder des «BMW Classic Club Raten» sind Fahrer eines BMW mit interner Typenbezeichnung E oder älter, die aktiv am Clubleben teilnehmen und die Ziele des Clubs unterstützen.

4.2    Partner
Ein Vereinsmitglied ist berechtigt, eine Person als Partner dem Club zu melden. Diese Person darf an allen Aktivitäten des Clubs teilnehmen. Der Partner wird als ordentliches Mitglied geführt.

4.3    Kollektivmitglied
Kollektivmitglieder sind zum Beispiel Familien oder Firmen. Jede Kollektivmitgliedschaft berechtigt maximal fünf Personen, welche einzeln als vollständige Clubmitglieder eingetragen werden. Als Mitglied einer Kollektivmitgliedschaft kann an allen Aktivitäten vorbehaltlos teilgenommen werden.

4.4    Aufnahme neuer Mitglieder
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

5.    Austritt und Ausschluss
Es besteht kein Anrecht auf das Clubvermögen bei Beendigung der Mitgliedschaft. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Vereinsjahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ist ein Mitglied nicht mehr im Besitz eines BMW-Klassik-Fahrzeugs erlischt seine offizielle BMW Club Mitgliedschaft auf Ende Jahr.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

6.    Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

6.1    Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder sechs Wochen im Voraus schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge der Mitglieder zu Handen der Mitgliederversammlung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b)    Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c)    Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d)    Entlastung des Vorstandes
e)    Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
f)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g)    Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h)    Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i)    Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j)    Änderung der Statuten
k)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

6.2    Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

6.3    Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

7.    Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8.    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

9.    Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Reichenburg, 15. Januar 2022

Der Präsident